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Wir sind für Dich da - ohne WENN und ABER


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Mitglied werden!



Herzlich Willkommen!


Wir freuen uns, dass Sie Mitglied unserer
NGG werden wollen. Sie entscheiden sich damit für eine starke Interessenvertretung, die Ihnen in allen Fragen des Arbeitslebens zur Seite steht.


Noch mehr Leistungen für Mitglieder!


Die Anforderungen der NGG-Mitglieder an die Leistungen ihrer Gewerkschaft sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen und vielfältiger geworden. Neben den traditionellen gewerkschaftlichen Handlungsfeldern gewinnen für die Menschen individuelle Lebensstile und Gestaltungswünsche an Gewicht. Auch in diesen Bereichen wünschen sie sich Hilfe und Unterstützung durch ihre Gewerkschaft.


NGG bietet daher ab sofort ein Mehr an Leistungen an: das NGG-PLUS" beziehungsweise den "NGG Mitgliedervorteil-Service".


Um Mitglied in Ihrer NGG zu werden wenden Sie sich an Ihr zuständiges örtliches NGG Büro und erhalten umgehend die offizielle Beitrittserklärung – und natürlich die aktuelle Satzung unserer NGG. Die Beitrittserklärung schicken Sie uns dann bitte mit dem Freiumschlag ausgefüllt zurück.

 
Hier finden Sie ebenfalls alles was Sie brauchen, um in der
NGG Mitglied werden wollen. 

 
Sie können sich das  Beitrittsformular (PDF 35 kb) und die  Satzung (PDF 105 kb) ansehen und ausdrucken. Senden Sie das Beitrittsformular dann ausgefüllt und mit Ihrer Unterschrift versehen an den NGG Landesbezirk Bayern.


Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten

Landesbezirk Bayern
Schwanthaler Str. 64-66, Haus II/7
80336 München


Damit Sie das Beitrittsformular mit dem im Internet weit verbreiteten PDF Format in Ihrem Browser anschauen und ausdrucken können, benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader den Sie sich  hier kostenlos auf Ihren PC herunterladen können.
 
Nutzen Sie unseren neuen Service, um  Online Mitglied in der
NGG werden! Nachdem wir Ihre Online-Beitrittserklärung erhalten haben, setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.


Für Sie als Mitglied der
NGG stehen wir Ihnen ohne wenn und aber mit Rat und Tat zur Verfügung.

 


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Letzte Änderung am 15.03.2012 um 14:55 Uhr. 

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